Reform des Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrechts – hat der Minister Dr. Buschmann Angst vor der eigenen Courage?

Pressemitteilung zur Reform des Kindschaftsrechts

Im Bundesjustizministerium (BMJ) steht eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts an. Das von Bundesjustizminister Dr. Buschmann vorgestellte Eckpunktepapier zur Modernisierung des Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrechts beinhaltet durchaus gute Ansätze und hat das Potential, das Kindschaftsrecht weg von den verstaubten Regelungen der 1950er Jahre hin zu einem modernen Familienrecht zu führen. Bei den entscheidenden Fragestellungen wagt Minister Buschmann dann aber doch nicht den längst überfälligen Schritt in die Moderne!

So sieht sich das BMJ 26 Jahre nach Einführung des gemeinsamen Sorgerechts unverheirateter Eltern noch immer nicht in der Lage, die gemeinsame elterliche Sorge automatisch mit Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung gesetzlich zu normieren. Stattdessen spricht man dort von einem vereinfachten Verfahren in der Form, dass nur ein mit der Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebender Vater die gemeinsame elterliche Sorge erhält, wenn er eine entsprechende einseitige und beurkundete Erklärung abgibt und die Mutter nicht widerspricht. Warum eine weitere Erklärung des Vaters? Warum reicht die Vaterschaftsanerkennung nicht aus, um das gemeinsame Sorgerecht zu begründen? Die von Minister Dr. Buschmann nun vorgeschlagene Widerspruchsregelung im außergerichtlichen Verfahren gibt es schon seit Jahr und Tag im gerichtlichen Verfahren. Dort hat sie nach den Erfahrungen des Väteraufbruch für Kinder e. V. sehr häufig dazu geführt, dass Väter vor die Wahl gestellt wurden, sich zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem Fortbestand der Beziehung zu entscheiden. Denn spätestens wenn der gerichtliche Sorgerechtsantrag zugestellt wird – und diesen Weg muss ein Vater auch nach der beabsichtigten Regelung gehen, wenn die Mutter der väterlichen Sorgeerklärung widerspricht – ist das Vertrauen zwischen dem Elternpaar zerstört. „Wir hatten in der Vergangenheit dutzende Fälle, in denen Mütter dem Vater den für ihn notwendigen gerichtlichen Sorgerechtsantrag so verübelt haben, dass sie ihn abends nach der Arbeit nicht einmal mehr in die gemeinsame Wohnung gelassen hatten“, so Bundesvorstandsmitglied Marcus Gnau. „Die Widerspruchsregelung hat in der Vergangenheit zahlreiche Kinder zu Trennungswaisen gemacht. Jetzt sollte die Gelegenheit beim Schopfe gepackt und diese kindeswohlwidrige gesetzliche Regelung ersatzlos gestrichen werden”, fordert Gnau.

Weiterhin ist es zwar zu begrüßen, das Problem häuslicher Partnerschaftsgewalt in kindschaftsgerichtlichen Verfahren nicht unberücksichtigt zu lassen. Warum aber die Familienjustiz in umgangsgerichtlichen Verfahren eine Amtsermittlungspflicht übertragen bekommen soll, um festzustellen, ob der häusliche Gewaltvorwurf eventuell wahrheitswidrig erhoben wurde, während in sorgegerichtlichen Verfahren eine solche Amtsermittlung offenbar nicht vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar.

Bevor Vorwürfe der häuslichen Gewalt in den familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, müssen diese gerichtlich überprüft werden, und zwar im Umgangs- und im Sorgerechtsverfahren. Insoweit ist auch nicht die Familienjustiz zu Amtsermittlungen zu verpflichten, sondern die Strafjustiz, die mit der Strafprozessordnung das erforderliche Handwerkszeug hierfür hat. „Häusliche Gewalt ist nicht zu rechtfertigen und auch nicht zu bagatellisieren. Das gilt aber auch für den rechtsmissbräuchlichen Vorwurf der häuslichen Gewalt, weil dies letztendlich dem Kindeswohl genauso schadet, wie tatsächlich erlebte häusliche Gewalt“, erläutert Gnau. „Um das Kindeswohl zu schützen und auch der Istanbul-Konvention zu entsprechen, muss der Gesetzgeber eine Sanktion durch die Strafjustiz zur Voraussetzung machen, wie etwa einen Strafbefehl, eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Strafurteil, wenn häusliche Gewalt in kindschaftsgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich sein sollen.”

Eine weitergehende Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder e. V. zum vorgelegten Eckpunktepapier ist auf der Vereinswebsite hinterlegt.

Ansprechpartner

Bundesvorstand

bundesvorstand@vafk.de

Ansprechpartner: Marcus Gnau, gnau@vafk.de

Bundesgeschäftsführer

Rüdiger Meyer-Spelbrink, meyer-spelbrink@vafk.de, 0176 - 1049 5671

Über den Verband

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) ist der mitgliederstärkste, bundesweit vertretene Interessenverband für von Kindern getrennt lebende Eltern und Väteremanzipation. Er vertritt 4.000 Mitglieder in rund 100 lokalen Gesprächskreisen, Kontaktstellen und Kreisvereinen, darunter etwa 10 % Frauen.

Warum das wichtig ist

Die Menschen im VAfK verbindet, dass ihnen, ihren Kindern oder ihren Liebsten Schlimmes widerfahren ist oder widerfährt oder sie andere davor bewahren wollen. Sie stehen stellvertretend für die schätzungsweise 200.000 jährlich neu Betroffenen [Annahme: 3 Betroffene (1 Kind, 2 Angehörige) je Kontaktabbruch, vgl. Baumann et al., ZKJ 2022, 245].

Ziel des seit dem Jahr 1988 aktiven VAfK ist es, das Aufwachsen von Kindern in ihren Familien durch ein verstärktes Engagement ihrer Väter und durch kooperative Elternschaft, insbesondere nach Trennung und Scheidung, nachhaltig zu verbessern.

Der VAfK versteht sich als Verein für Kinderrechte, als Familien- und Elternverband und als Organisation, die eine fürsorgende und liebevolle Beziehung beider Eltern zu ihren Kindern stärkt sowie für die Gleichstellung von Müttern und Vätern eintritt.

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Der Mitgliedsbeitrag beträgt nur 60 € im Jahr. Weitere Familienmitglieder zahlen nur 30 €. Der VAfK ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und auf Spenden angewiesen, um seine Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsangebote vor Ort leisten zu können.

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Mitglieder im Bundesvorstand: Karsten Rulofs, Markus Koenen, Christoph Köpernick, Elmar Riedel und Marcus Gnau.